§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Düsseldorf, 07.11.2024 – 14 K 1907/23 E
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 1/97 RZitiert von 4
- BFH, 08.11.1984 – IV R 33/82Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.